Häufig gestellte Fragen

Was sind Wasser- und Bodenverbände?

Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen.

Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.

Ich habe nie etwas unterschrieben, warum sollte ich Mitglied des Verbandes sein?

Im Rahmen der Gründung des Verbandes im Jahre 1929 wurden alle Grundstücke im Verbandsgebiet dem Wasser- und Bodenverband Marsch und Vierlande zugewiesen, d. h. jeder heutige Eigentümer und Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist Mitglied des Verbandes (dingliche Mitgliedschaft). Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Grundstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.

Warum bekomme ich einen Beitragsbescheid?

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich trotzdem zahlen?

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.).

Beitragspflichtig für das gesamte Kalenderjahr ist, wer dem Verband zum Jahresbeginn als grundbuchamtlicher Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter bekannt ist.

Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?

Gem. § 22 des Wasserverbandsgesetzes gelten gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte als ein Mitglied.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre für unseren Verband mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden. Ggf. müsste Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.

Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer. Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?

Als Vorteil im Sinne des § 30 (1) Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltene Verbandsgewässer. Augenscheinlich ist der Abfluss jedoch schwer nachzuvollziehen.