Tipps zur Pflege und Unterhaltung von privaten Gräben

Sehr geehrte Anlieger, sehr geehrte Mitglieder des Wasserverbandes,

aufgrund des sehr flachen und sehr tief liegenden Geländes in den Vier- und Marschlanden ist es für alle Anlieger von besonderer Wichtigkeit, dass das Regen- und Oberflächenwasser so schnell und so einfach wie möglich über das Grabensystem abtransportiert und in die Elbe abgeleitet werden kann. Ein nicht funktionierendes Grabensystem führt zu Überschwemmungen, überfluteten Kellern, durchnässten Gärten und in letzter Konsequenz zu erheblichen Schäden an Häusern und Wegen, insbesondere nach starken Regenereignissen.

Das System der großen Hauptentwässerungen, wird vom Bezirksamt Bergedorf unterhalten, d.h. gereinigt, gepflegt und „am Laufen" gehalten. Für die kleineren Gräben entlang oder zwischen den einzelnen Anliegergrundstücken, sind jedoch Sie als Anlieger aufgefordert, die Gewässer zu reinigen, zu Pflegen und von Hindernissen freizuhalten.

Diese Unterhaltungspflicht (!) ist im Hamburgischen Wassergesetz und in der Wasserverbandssatzung festgelegt. Leider reicht es nicht aus, lediglich festzustellen, dass ein Graben vor der eigenen Haustür gerade eben noch funktioniert. Was am eigenen Grundstück vielleicht noch vermeintlich gut aussieht, kann leider für Ihre Nachbarn ober- oder unterhalb Ihres Grundstückes schon zu Rückstauungen oder Überflutungen führen. Wir haben Ihnen nachfolgend ein paar Tipps zusammengestellt, wie die Anliegergräben auszugestalten und zu pflegen sind, damit das Wasser ohne Umwege und Hindernisse frei abfließen kann. Bitte beherzigen Sie diese Hinweise, damit niemand in Verbandgebiet unnötig von Überschwemmungen und nassen Kellern überrascht wird.

Tipps zur Unterhaltung von Gräben

  1. Die Entwässerungsgräben dürfen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht in der Grabensohle bewachsen oder verkrautet sein! So schön auch Wasserpflanzen in den Gräben aussehen mögen: sie wirken wie ein Pfropfen, der jegliches zügiges Abfließen des Wassers unmöglich macht und sofort zu Aufstauungen und Überschwemmungen führt!
  2. Der Graben muss für die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom eigenen Grundstück aus zugänglich sein. Die Böschungsoberkante muss begehbar sein.
  3. Die Grabenböschungen sollten mehrmals im Jahr gemäht werden.
  4. Das im Herbst fallende Laub muss laufend aus den Gräben entfernt werden.
  5. Der Grabenquerschnitt darf nicht eingeengt werden. Sorgen Sie dafür, dass kein Unrat oder sonstige Hindernisse den Wasserfluss behindern. Am Ende der Seite haben wir eine kleine Skizze beigefügt, wie ein Grabenquerschnitt idealer weise aussehen sollte.
  6. Verbauungen an Gräben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hierzu gehören auch Verrohrungen von Grabenteilbereichen. Anträge können gestellt werden beim: Bezirksamt Bergedorf, Wasserbehörde, Wentorfer Straße 38a, 21029 Hamburg
  7. Gräben, die an einer Verrohrung unter einer Straße enden, müssen mindestens die gleiche Sohlentiefe wie die Sohle der Verrohrung aufweisen.
  8. Nach jedem Starkregen und nach jedem Sturm sollte der Graben kontrolliert werden, damit z.B. abgebrochene Äste und sonstiger Unrat nicht zu einer Aufstauung führen. Wir weisen nochmals besonders darauf hin: Reinigen Sie Ihre Gräben! Sollten durch Unterlassung der Reinigungspflicht Schäden z.B. an nachbarlichen Grundstücken oder Gebäuden entstehen, können Sie schadenersatzpflichtig werden! Der Wasserverband ist als öffentlich-rechtliche Institution gesetzlich dazu verpflichtet, auf die Reinigung der Gräben durch die Anlieger hinzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass der Reinigungspflicht auch nachgekommen wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Wasserverband jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Rufnummer des Verbandes unter 7230398 oder eine unserer anderen Kontaktmöglichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Wasserverband der Vier- und Marschlande