Satzung

vom 23. Februar 1999

Amtliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 28. April 1999 Seite 1065 ff

(zuletzt geändert am 13. Juni 2017 Amtlicher Anzeiger Nr. 59 vom 28. Juli 2017 Seite 1260)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Ent- und Bewässerungsverband der Marsch- und Vierlande“. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser-und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 Wasserverbandsgesetz (WVG) (Bundes-gesetzblatt I Seite 405) und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasser-verbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 10. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213); als solcher ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.

(WVG §§ 1, 3, 6)

I . Abschnitt

Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen, Verbandsschau

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebietliegenden Flurstücke. Erbauberechtigte sind anstelle der Eigentümer Verbandsmitglieder. Der Vorstand kann auf deren Antrag auch weitere Personen in den Verband aufnehmen, diese müssen volljährig sein und einen Wohnsitz im Verbandsgebiet haben. Die Aufnahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach Satz 3 endet, wenn das Mitglied keinen Wohnsitz mehr im Verbandsgebiet hat, oder wenn der Verband das Mitglied auf dessen Antrag aus der Mitgliedschaft entlässt.

(2) Die Mitglieder werden mit vollständigem Namen und Adressen in ein Mitgliederverzeichnis geführt, das vom Vorstand geführt und verwahrt wird. Das Mitgliederverzeichnis ist ständig zu aktualisieren.

(3) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Veränderungen der Eigentumsverhältnisse des die Mitgliedschaft vermittelnden Flurstücks oder sonstige Änderungen,die für die Mitgliedschaft von Bedeutung sind, der Geschäftsstelle des Verbandes,Kirchenheerweg 14, 21037 Hamburg, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Ist ein Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachgekommen und hat der Verband Änderungen selber ermitteln müssen, so hat das Mitglied die Kosten hierfürzu tragen, deren Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt.

(WVG §§ 4, 6, 26)

§ 3 Aufgabe, Verbandsgebiet, Unternehmen, Plan

(1) Der Verband hat die Aufgabe, für die Ent- und Bewässerung der in seinem Gebiet liegenden Grundstücke im Anschluss an die von der Freien und Hansestadt Hamburg betriebene Ent- und Bewässerung (staatliche Anlagen) Sorge zu tragen und das von den Hochwasserschutzanlagen und den neu eingedeichten Gebieten anfallende Wasseraufzunehmen.

(2) Zu Durchführung seiner Aufgabe hat der Verband das Verbandsgebiet mit ausreichenden Ent- und Bewässerungsanlagen zu versehen und an die staatlichen Anlagen anzuschließen.Dafür genügt es, im gesamten Verbandsgebiet ein übergeordnetes Netz von Sammelanlagen zur Verfügung zu stellen. Der Verband hat für die Unterhaltung, Erneuerung und Bedienung der angeschlossenen Anlagen sowie für die Unterhaltung der über staatliche Anlagen führenden Brücken, Überfahrten und Rohrdurchlässen und Stege, Sorge zu tragen. Ent- und Bewässerungsanlagen sind außer Gräben im wasserrechtlicher Hinsicht auch Brücken, Überfahrten mit Rohrdurchlässen, Stege und Siele mit Zubehör. Ausgenommen sind solche Anlagen, für die andere rechtliche Regelungen getroffen worden sind oder getroffenwerden (z.B. durch Vertrag oder Planfeststellungen).

(3) Die zu demVerband gehörenden Flurstücke (Verbandsgebiet), die vier Ent- und Bewässerungsbezirke, die sechsunddreißig Schaubezirke sowie die der Erfüllung der Verbandsaufgabe dienenden Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen (Unternehmen des Verbandes) sind aus einem Plan ersichtlich, der Bestandteil der Satzung ist, und den der Vorstand verwahrt. Eine aktuelle Zweitausfertigung wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

(4) Der Ausschuss darf den Plan, das Unternehmen und die Verbandsanlagen nur mitschriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern.

(WVG §§ 2, 5, 6, 47)

§ 4 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Die Mitglieder haben die für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Sie haben ihre Grundstücke zwecks Vorbereitung und Ausführung dieser Maßnahmen durch Dritte betreten zu lassen, soweit diesedazu vom Verband berufen sind.

(2) Der Verband ist –vorbehaltlich und nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigung- berechtigt, die für den Unternehmen erforderlichen Stoffe wie Steine, Rasenund Buschwerk den Grundstücken der Mitglieder zu entnehmen.

(3) Zäune, Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind von dem jeweiligen Eigentümer so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Bäume und Buschwerk in der Grabenböschung sind vom jeweiligen Eigentümer unabhängig von der jeweiligen Verpflichtung zur Unterhaltung des Gewässers so zu pflegen, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Längs der unter Schau stehenden Gräben ist ein Streifen von 1,50 m von der oberen Böschungskante an von Unrat und Kompost freizuhalten.

(4) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht schon durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

(5) Für den Ausgleich von Vermögensnachteilen durch die Benutzung nach Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 36 bis 39 WVG.

(WVG §§ 33 bis 39)

§ 5 Schaubeauftragte, Grabenschau, Schaubuch

(1) Zur Durchführung der Grabenschau wählt der Ausschuss mindestens einen Schaubeauftragten je Ent- und Bewässerungsbezirk jeweils für die Amtszeit von fünf Jahren. Die Schaubeauftragten sind ehrenamtlich tätig;sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Die zu schauenden Anlagen des Verbandes werden von den Schaubeauftragten einvernehmlich bestimmt, wobei die im Planbezeichneten Hauptgräben mindestens einmal im Jahr zu schauen sind. Der Vorstand oder die Schaubeauftragten können weitere Schauen anordnen.

(3) Der Verbandsobmann macht Zeit und Ort der Schau mindestens zwei Wochen vorher gemäß §25 bekannt mit der Aufforderung, die Gräben ordnungsgemäß zu räumen. Er lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, die zuständige Wasserbehörde und sonstige durch den Verband zu Beteiligende mindestens zwei Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder der Verbandes sind berechtigt, nach vorheriger Anmeldung an der Schau teilzunehmen.

(4) Der Verbandsobmann oder ein von ihm bestimmter Beauftragter ist Schauführer.

(5) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Grabenschau im Einvernehmen mit den Schaubeauftragten schriftlich auf; die Niederschrift ist von den Schaubeauftragten zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in einem Schaubuch zu sammeln, das vom Verbandsobmann geführt wird.

(6) Der Verbandsobmann veranlasst die Beseitigung der festgestellten Mängel. Er vermerkt die Beseitigung der Mängel im Schaubuch.

(7) Wird im Zusammenhang mit der Beseitigung festgestellter Mängel eine Nachschau durchgeführt,hat das für die Mängel verantwortliche Mitglied zur Abdeckung der Kosten der Nachschau einen Sonderbeitrag(Nachschaubeitrag) zu leisten, dessen Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt. In besonderen Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden.

(WVG §§ 44,45)

II. Abschnitt

Verfassung

§ 6 Verbandsorgane

Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand. (WVG § 46)

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsteher (Verbandsobmann) und vier Beisitzern (Bezirksobmänner), von denen einer Stellvertreter des Verbandsobmannes ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen im Dienst des Verbandes erwachsenden erforderlichen Barauslagen. Darüberhinaus können sie für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. (WVG § 52)

§ 8 Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsobmann beraumt die Wahl des Vorstandes frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes an.

(2) Für die Vorstandswahl hat derAusschuss einen Wahlleiter aus seiner Mitte zu bestellen.

(3) Der Ausschuss wählt den Verbandsobmann und die Bezirksobmänner, davon einen als Stellvertreter des Verbandsobmanns ingeheimer Wahl, es sei denn alle anwesenden Stimmberechtigten stimmen einer offenen Wahl zu. Für jeden Ent- und Bewässerungsbezirk ist ein Bezirksobmann durch die Vertrauensleute des jeweiligen Ent- und Bewässerungsbezirkes zu wählen. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter sind in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Gewählti st, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(4) Das Ergebnis der Vorstandswahl ist mit genauer Angabe der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen in der Niederschrift zur Ausschusssitzung festzuhalten. (WVG § 53)

§ 9 Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes dauert fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter, bis die Amtszeit des neuen Vorstands beginnt.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit des Vorstandes nach § 7 und § 8 Ersatzmitglieder. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist über alle Personen- oder Ämterwechsel im Vorstand unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (WVG § 53)

§ 10 Aufgaben des Vorstandes und der Bezirksobmänner

(1) Der Vorstand hat die ihm imWasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er leitet den Verband und hat über alle Geschäfte des Verbandes zu entscheiden, zu denen nicht durch Gesetz oder die Satzung der Ausschuss oder der Verbandsobmann berufen ist.

Er hat insbesondere

  1. den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzuschlagen,
  3. die Dienstkräfte einzustellen oder zu entlassen.

(2) Jeder Bezirksobmann hat in seinem Ent- und Bewässerungsbezirk die Aufgabe,

  1. die ihm vom Vorstand erteilten Aufträge auszuführen,
  2. beim Anschluss der von den Mitgliedern des Verbandes herzustellenden Ent-und Bewässerungsanlagen an die staatlichen Anlagen mitzuwirken,
  3. im Einvernehmen mit derWasserbehörde die Stauhöhen für die staatlichen Grabenstrecken in deneinzelnen Schaubezirken seines Ent-und Bewässerungsbezirks sowie fürdiejenigen Anschlussgräben festzusetzen, die dem Anschluss mehrerer Mitglieder dienen;
  4. für die Bedienung dervon der Wasserbehörde bezeichneten staatlichen Stauwerke zu sorgen;
  5. darüber zu wachen, dass die Mitglieder ihre Sachbeitragspflichten (§ 21) erfüllen und zuveranlassen, dass der Verbandsobmann notfalls die erforderlichen Anordnungen trifft. (WVG § 54)

§ 11 Sitzungen des Vorstandes, Beschlüsse

(1) Der Verbandsobmann lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällenbedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinenverhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsobmann oder dessen Stellvertreter mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsobmannes den Ausschlag.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter, anwesend und alle ordnungsgemäß geladen sind.

(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet oder sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist, wenn darauf in der Ladung hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor zugestimmt haben.

(5) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden.

(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift ist von dem Verbandsobmann und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. (WVG § 56)

§ 12 Geschäfte des Verbandsobmannes, gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsobmann führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie diejenigen, zu denen er durch das Wasserverbandsgesetz, das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes oder die Satzung berufen ist. Er ist befugt, ohne Befassung des Vorstandes Geschäfte für den Verband mit einem Wert bis zu 2500,-- Euro im Einzelfall zu tätigen, wenn ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Vorstandssitzung nicht sachdienlich ist; er hat dem Vorstand über solche Geschäfte nachträglich zu berichten. Der Vorstand kann dem Verbandsobmann die Befugnis nach Satz 2 mit Mehrheitsbeschluss ganz oder teilweise entziehen.

(2) Der Verbandsobmann ist allein zur Vertretung des Verbandes in allen Geschäften gerichtlich oder außergerichtlich befugt. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung derAufsichtsbehörde.

(3) Für die Form der Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, ist § 55 WVG zu beachten.

(4) Der Verbandsobmann unterrichtet die Verbandsmitglieder in regelmäßigen Abständen über die Angelegenheiten des Verbandes. (WVG §§51, 55)

§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus den Vertrauensmännern der Schaubezirke. Jeder Vertrauensmann hat einen Stellvertreter. Die Vertrauensmänner sowie ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jeder Ent- und Bewässerungsbezirk bildet einen Wahlbezirk. Die Verbandsmitglieder jedes Schaubezirks wählen je einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter für ihren Schaubezirk. Wählbar sind Verbandsmitglieder, die geschäftsfähig sind. Sie sollen nach Möglichkeit im Schaubezirk wohnen.

(3) Der Verbandsobmann beraumt die Versammlung der Verbandsmitglieder zur Ausschusswahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Verbandsausschusses an. Er lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gemäß § 25 mit mindestens zweiwöchiger Frist. Ferner ist dieAufsichtsbehörde einzuladen. Der Verbandsobmann leitet die Versammlung und die Wahl.

(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selber oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Verbandsobmann kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangen.

(5) Das Stimmenverhältnis bestimmt sich nach der Größe der zum Verband gehörenden Flurstücke, Je angefangenen Hektar wird eine Stimme zuerkannt. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(6) Um das Grundseigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen.

(7) Jeder Vertrauensmann ist in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder Zeichen; auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist durch Stimmzettel zu wählen.

(8) Gewählt ist, er unabhängig von der Zahl der Erschienenen die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Verbandsobmann zu ziehende Los.

(9) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsobmann und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens den Ort und Tag der Versammlung, eine Anwesenheitsliste sowie das Ergebnis der Wahlen enthalten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. (WVG § 49 in Verbindung mit § 48)

§ 14 Amtszeit des Ausschusses

(1) Die Amtszeit des Ausschusses beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ausschusses. Die Amts-zeit dauert grundsätzlich fünf Jahre.

(2) Wenn ein Vertrauensmann oder Stellvertreter vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird für den Rest der Amtszeit nach § 13 ein Ersatzmitglied gewählt. Die ausscheidendenMitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 15 Aufgaben des Ausschusses und der Vertrauensmänner

(1) Der Ausschuss hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere hat er

  1. den Vorstand, die Schaubeauftragten sowie zwei Kassenprüfer, diese jeweils im Wechsel auf zwei Jahre, zu wählen,
  2. den Haushaltsplan festzusetzen,
  3. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  4. den Vorstand in allen wichtigen Geschäften zu beraten,
  5. über Anträge auf Änderung der Satzung zu beschließen,
  6. über Anträge auf Änderung des Planes zu beschließen,
  7. über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe zu entscheiden, soweit sie in der Satzung vorgesehen sind,
  8. über die Beschäftigung neben- und hauptamtlich tätiger Personen für den Verband einschließlich der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.

(2) Jeder Vertrauensmann hat in seinem Schaubezirk folgende Aufgaben:

1.die Aufgaben, die ihm der Verbandsobmann oder der Bezirksobmann seines Bezirkes überträgt, nach dessen Anweisung auszuführen.

2.an der Schau des Ent- und Bewässerungsanlagen teilzunehmen.

Ein Vertrauensmann, der an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert ist, hat unverzüglich seinen Stellvertreter zu benachrichtigen.

(WVG insbesondere § 49 in Verbindung mit § 47, HmbAG-WVG)

§ 16 Sitzungen des Ausschusses, Beschlüsse

(1) Der Verbandsobmann lädt die Ausschussmitglieder und die Aufsichtsbehörde nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Sitzung des Ausschusses ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist;in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Der Verbandsobmann leitet die Sitzung des Ausschusses; er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub oder ist sie bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.

(5) Über die Ausschusssitzung hat der Verbandsobmann eine Niederschrift zu fertigen und zu verwahren; die Niederschrift ist vom Verbandsobmann und einem Mitglied des Ausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. den Ort und Tag der Sitzung
  2. eine Anwesenheitsliste
  3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge
  4. die gefassten Beschlüsse
  5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

(WVG § 49 in Verbindung mit § 48)

III. Abschnitt

Haushalt, Beiträge

§ 17 Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung

(1) Für den Haushalt, die Rechnungslegung und deren Prüfung gilt, soweit nachstehend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, der erste Abschnitt des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Ausschuss setzt alljährlich den Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, dass der Ausschuss spätestens drei Monate nach dem Beginn des Haushaltsjahres über ihn beschließen kann. Der Verbandsobmann teilt der Aufsichtsbehörde den vom Ausschuss festgesetzten Haushaltsplan mit.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für dieVerwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(4) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlage- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen. Der Verband hat sein Vermögen aus den Einnahmen des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Der Vorstand stellt die Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie innerhalb des ersten Viertels des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zur Kassenprüfung.

(WVG, HmbAGWVG §§ 2, 4, 12)

§ 18 Beiträge

(12) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft aus demselben Grundstück ableiten, sind in Bezug auf die auf dieses Grundstück entfallenden Beiträge Gesamtschuldner. Nach Maßgabe von § 28 Absatz 3 WVG können auch Nutznießer des Verbandes, ohneMitglied zu sein, zu Geldbeiträgen herangezogen werden.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachen und Diensten (Sachbeiträge)

(WVG § 29)

§ 19 Geldbeiträge

(1) Die Geldbeiträge setzen sich aus einem Flächenbeitrag (Absatz 2) und einem Nutzungsbeitrag (Absatz 3) zusammen; das Beitragsaufkommen aus dem Flächenbeitrag und dem Nutzungsbeitrag muss in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Beitragssätze, legt der Ausschuss fest.

(2) Für jedes Grundstück im Verbandsgebiet ist entsprechend seiner Fläche ein Flächenbeitrag zu leisten. Auf den Flächenbeitrag kann der Sachbeitrag (§ 21) in angemessener Höhe angerechnet werden.

(3) Für ein bebautes Grundstück ist zusätzlich zum Flächenbeitrag ein Nutzungsbeitrag zu leisten. Dabei können Gebäude, die lediglich Nebenzwecken dienen, außer Betrachtbleiben.

(4) Für Grundstücke, die von der Erfüllung der Verbandsaufgaben einen besonderen Vorteil haben oder die besondere Aufwendungen des Verbandes verursachen, kann ein angemessenerZuschlag zum Beitrag erhoben werden.

(5) Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Beitragspflichtig für den gesamten Jahresbeitrag ist derjenige, der zum Beginn des Kalenderjahres Verbandsmitglied ist. (WVG § 30)

§ 20 Erhebung der Geldbeiträge

(1) Der Verbandsobmann erhebt die nach den §§ 18 und 19 ermittelten Beiträge für den Verband durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid hat Dauerwirkung und wird erst durch einen neuen Beitragsbescheid wirkungslos; ein neuer Beitragsbescheid wird erst erteilt, wenn sich die Beitragshöhe für das betreffende Grundstück ändert. Der Beitragsbescheid ist einVerwaltungsakt.

(2) Die Erhebung der Beiträge kann mit Zustimmung des Ausschusses einer Stelle außerhalb des Verbandes übertragen werden; die Stelle kann nur in Vertretung für den Verband handeln.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die allgemeinen und die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(WVG § 31)

§ 21 Sachbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine gesamten Ländereien innerhalb des Verbandsgebietes mit ausreichenden Ent- und Bewässerungsanlagen zu versehen und nach Anweisung der Wasserbehörde an die Verbandsanlagen oder die staatlichen Anlagen anzuschließen. Soweit für Bau, Veränderungen oder Beseitigung derartiger Anlagen eine behördliche Entscheidung erforderlich ist, ist diese vom Mitglied in Vollmacht des Verbandes zu beantragen, nachdem der Verband zugestimmt hat. Antragsunterlagen sind vom Mitglied aufzustellen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück belegenen Ent- und Bewässerungsanlagen nebst Zubehör einschließlich der Uferböschungen zu unterhalten, zu erneuern und zu bedienen.

(3) Über staatliche Anlagen führende Brücken, Überfahrten mit Rohrdurchlässen und Stege hat das Mitglied, dem diese Anlagen dienen, zu unterhalten, jedoch nicht zu erneuern. Durch staatliche Anlagen führende Siele nebst Zubehör hat das Mitglied, dem sie dienen, zu unter-halten, zu bedienen und zu erneuern.

(4) Dient eine Anlage mehreren Mitgliedern, so haben sie sie abweichend von Absatz 2 nach dem Verhältnis der Flächeninhalte der Ländereien, die aus der Anlage Vorteile haben, herzustellen, zu unterhalten und zu erneuern, soweit die Verpflichtung nicht der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt. Der Vorstand setzt die Verpflichtung unter Berücksichtigung des Nutzensund der Beschaffenheit der Anlage fest. Insbesondere kann die abschnittsweise Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung des gesamten Grabens einschließlich der Uferböschungen unabhängig von der Eigentümerstellung verlangt werden. Wer von mehreren Mitgliedern die gemeinsame Anlage zu bedienen hat, wie dies zu geschehen hat und welche Leistungen die übrigen Mitglieder aufzubringen haben, bestimmt auf Antrag eines beteiligten Mitgliedes der Vorstand.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ablage von Räumgut aus den auf seinem Grundstück liegenden Gewässern auf seinem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(6) Der Vorstand führt ein Verzeichnis der von den Mitgliedern zu leistenden Sachbeiträge (Grabenrolle). Den Verbandsmitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in die Grabenrolle zugewähren.

IV. Abschnitt

Verfahrensvorschriften

§ 22 Anordnungsbefugnis

(1) Der Vorstand ist befugt, nach pflichtgemäßen Ermessen gegenüber den Mitgliedern des Verbandes, den auf Grund eines vom Mitglied abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Flurstücke sowie deren Besitzer, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Anordnungen, zu treffen; er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Geld- und Sachbeitragspflicht.

(2) Ist ein Hindernis in einem Verbandsgewässer von einer Person als der unterhaltungspflichtigen verursacht worden, kann die Beseitigung des Hindernisses nach Maßgabe von Absatz 1 durch diese Person verlangt werden. Hat der Verband oder der Unterhaltungsberechtigte des Hindernis beseitigt, hat der Verursacher ihnen die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn dem Verband oder einem Mitglied durch eine Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Vorstandsmitglieder einzeln anordnungsbefugt;das gleiche gilt für Dienstkräfte jeweils für ihren Aufgabenbereich. Dem Vorsteher ist unverzüglich über Grund und Inhalt der Anordnung Mitteilung zu machen; der Vorsteher informiert den Vorstand.

(WVG § 68)

§ 23 Zwang und Vollstreckung

Für Vollstreckungsakte des Verbandes gelten das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 24 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes kann Widerspruch eingelegt werden.

(2) Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihre jeweiligen Fassung sowie das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (Ham-burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) in seiner jeweiligen Fassung.

(4) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden hierfür gesonderte Gebühren erhoben, deren Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt. In besonderen Fällen kann vonder Erhebung abgesehen werden.

§ 25 Bekanntmachungen

(1) Anordnungen und Mitteilungen sind denjenigen Mitgliedern bekanntzugeben, für die sie bestimmt sind. Anordnungen und Mitteilungen, die für alle Mitglieder bestimmt sind, kannder Verbandsobmann abweichend von Satz 1 durch Aushang nach Absatz 2 bekannt geben.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die nur für Mitglieder bestimmt sind, hat der Verbandsobmann für den Verband zu unterzeichnen und durch Aushang in der Geschäftsstelle des Verbandes, Kirchenheerweg 14, 21037 Hamburg, bekanntzumachen; öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind, erfolgen im Amtlichen Anzeiger und außerdem in der Bergedorfer Zeitung. Für die öffent- liche Bekanntmachung gilt im übrigen § 20 HmbAG-WVG.

(WVG § 67, HmbAGWVG § 20)

V. Abschnitt

Allgemeine und abschließende Bestimmungen

§ 26 Dienstkräfte

(1) Der Verband bestellt für die Aufgaben der Haushaltsführung einen Kassenverwalter und für die technische Wahrnehmung seiner Obliegenheiten einen oder mehrere Verbandstechniker. Der Verband kann weitere Personen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betrauen, wenn dies erforderlich ist; er kann insbesondere auch einen Geschäftsführer bestellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt grundsätzlich ehrenhalber; gehen Art und Umfang der Tätigkeit über das übliche Maß ehrenhalber Tätigkeit hinaus, kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

(2) Erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben des Wasserverbandes ehrenamtlich, kann dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Erfolgt die Wahrnehmung im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses, hat der Verband eine angemessene Vergütung zu zahlen und die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten.

(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Ausschuss, der Vorstand setzt sie um. Der Vorstand ist auch Dienstvorgesetzter; für ihn handelt der Verbandsobmann.

§ 27 Aufsicht, zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten,
  3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wirtschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
  4. zur Aufnahme von Darlehen in jeder Höhe (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderem Kredit), mit Ausnahme von Kassenkredit, wenn die Voraussetzungen von § 7 HmbAGWVG erfüllt sind,
  5. zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des Bürgerlichen Rechts,
  6. zu Geschäften mit einem Mitglied des Vorstandes einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über die angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen,
  7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses und an Dienstkräfte des Verbandes,
  8. zur Bestellung von Sicherheiten,
  9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen,
  10. zum Abschluss von Beschäftigungsverträgen mit neben- oder hauptamtlichen Dienstkräften, soweit die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.

(3) Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 2 genannten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

(WVG §§ 72 und 75, HmbAGWVG § 7)

§ 28 Änderung der Satzung

(1) Für die Beschlüsse des Ausschusses zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Soll die Aufgabe des Verbandes geändert werden, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Für Satzungsänderungen ist der Ausschuss ausnahmslos nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt die Beschlussfassung § 10 der Satzung.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 20 HmbAGWVG öffentlich bekanntzumachen. Ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung ist vom Verbandsobmann nach Maßgabe von § 25 der Satzung bekanntzumachen.

(WVG § 58)

§ 29 Inkrafttreten der Satzung, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung vom 30. Januar 1978 (Amtlicher AnzeigerSeite 297), zuletzt geändert am 14. Februar 1995 (Amtlicher Anzeiger Seite 1286), außer Kraft

(2) Für den Ablauf der Amtszeiten sowie die Zusammensetzung von Vorstand und Ausschusssind, soweit die Amtsverhältnisse bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, die Vorschriften der bei der Wahl geltenden Satzung anzuwenden.